
Zweck des Patent Prosecution Highway (PPH) ist die beschleunigte Bearbeitung von Patentanmeldungen durch den Austausch und die gegenseitige Nutzung von Arbeitsergebnissen.
Dabei wird die Qualität der Prüfung erhalten, aber gleichzeitig das Patentprüfungsverfahren effizienter gestaltet.
Das DPMA hat derzeit laufende PPH Pilotprojekte mit folgenden Ämtern: Japanisches Patentamt (JPO), US-amerikanisches Patent- und Markenamt (USTPO), Koreanisches Amt für geistiges Eigentum (KIPO), Kanadisches Amt für geistiges Eigentum (CIPO), Staatliches Amt für geistiges Eigentum der Volksrepublik China (SIPO).
Die Teilnahme an den Pilotprojekten erfolgt auf Antrag. Das Antragsformular, die Leitfäden für die Teilnahme am jeweiligen Pilotprojekt, die Pressemitteilungen sowie die Informationen des Partneramtes können Sie hier herunterladen:
DPMA - JPO (seit 25.03.2008)
DPMA - USPTO (seit 27.04.2009)
DPMA - KIPO (seit 01.07.2010)
DPMA - CIPO (seit 01.10.2010)
DPMA - SIPO (seit 23.01.2012)
Anmelder haben die Möglichkeit, beim Amt der Zweitanmeldung eine beschleunigte Prüfung zu beantragen, soweit die Patentanmeldung im Partneramt vorangemeldet wurde und dort zumindest ein Patentanspruch für gewährbar erachtet wurde. In diesem Fall werden die Arbeitsergebnisse der jeweiligen Ämter ausgetauscht und gegenseitig genutzt. Der Anmelder profitiert davon, indem er innerhalb von neun Monaten ab Eingang des PPH-Antrags und der erforderlichen Dokumente beim Amt der Zweitanmeldung einen ersten Bescheid zur Patentanmeldung erhält.
Zum Hintergrund der Pilotprojekte zum PPH: Wenn ein Anmelder ein und dieselbe Erfindung in einer Vielzahl von Ländern zum Patent anmeldet, führen die Patentämter unabhängig voneinander die Recherche durch und prüfen die Patentanmeldungen. Ziel der Pilotprojekte ist es, zu prüfen, inwieweit Prüfungs-/Rechercheergebnisse gegenseitig genutzt werden können. Den Anmeldern soll darüber hinaus ein beschleunigtes Prüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Weder das DPMA noch das Partneramt sind an die Entscheidungen der jeweils anderen Behörde gebunden. Für die Prüfung im DPMA finden selbstverständlich weiterhin das deutsche Patentgesetz und die für das DPMA geltenden Verordnungen Anwendung.
Weitere Informationen
Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie diese gerne unter der Adresse PPH.Info@dpma.de per E-Mail an uns richten.
© 2012 Deutsches Patent- und Markenamt | 24.01.2012